BSHG§72DV 2001
§ 6Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- 1.
- die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
- 2.
- eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
- 3.
- eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
- 4.
- den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
- 5.
- eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2003 I 3022
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017900001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28d2c8d5ecf7f2961d2827a6f2b589c4a3839625c27af1cc2c2c84e5ef675a5a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 68 SGB 12Umfang der Leistungen
„Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie umfasst …“