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BSHG§72DV 2001

§ 4Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.
(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34.
(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2003 I 3022

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017900001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28d2c8d5ecf7f2961d2827a6f2b589c4a3839625c27af1cc2c2c84e5ef675a5a

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