BSHG§72DV 2001
§ 5Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- 1.
- dem drohenden Verlust eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes entgegenwirken,
- 2.
- es ermöglichen, den Ausbildungsabschluss allgemeinbildender Schulen nachzuholen und die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,
- 3.
- eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf ermöglichen,
- 4.
- der Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit dienen,
- 5.
- den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen oder den Aufbau einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2003 I 3022
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017900001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28d2c8d5ecf7f2961d2827a6f2b589c4a3839625c27af1cc2c2c84e5ef675a5a