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BsGaV

§ 18Allgemeines

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

Eine Betriebsstätte,
1.
die Teil ist
a)
eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b)
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
c)
eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
d)
eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2.
die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160300014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39debe80170af9bbd5d04e7586268fd36196fe8c3d70efb8b6f270f78e5ebbbc

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