(1) Zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen liegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes vor, wenn wirtschaftliche Vorgänge festgestellt werden,
1.
die im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen eine Änderung der Zuordnung nach den §§ 5 bis 11 erforderlich machen oder
2.
die, wären die Betriebsstätte und das übrige Unternehmen voneinander unabhängige Unternehmen,
a)
durch schuldrechtliche Vereinbarungen geregelt würden oder
b)
zur Geltendmachung von Rechtspositionen führen würden.
(2) Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Diese Verrechnungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben.
(3) Nutzt eine Betriebsstätte finanzielle Mittel des übrigen Unternehmens, so liegt keine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung vor. Dies gilt nicht, wenn
1.
§ 17 anzuwenden ist oder
2.
auf Grund der Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte im laufenden Wirtschaftsjahr finanzielle Mittel der Betriebsstätte entstehen, die nachweislich für bestimmte Zwecke im übrigen Unternehmen genutzt werden.
Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen und endet spätestens
1.
mit dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres oder
2.
mit einer Anpassung des Dotationskapitals nach § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 5.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
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