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SeeAufgG

§ 8a

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208330965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 198243de4b763034a3124d73c768c991e18e3c239c8c41c9712579eaec1707c4

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