SeeAufgG
§ 7a
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
- 1.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
- 2.
- anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
- 3.
- das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
- 4.
- die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.
- 1.
- Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
- 2.
- Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
- 3.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
- 4.
- Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
- 1.
- Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
- 2.
- Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
- 3.
- Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
- 4.
- Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
- 5.
- Unterauftragsvergabe,
- 6.
- Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208330965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 198243de4b763034a3124d73c768c991e18e3c239c8c41c9712579eaec1707c4