SeeAufgG
§ 3c
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
- 1.
- eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- 3.
- Maßnahmen nach § 3b Absatz 1 unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und
- 4.
- die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208330965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 198243de4b763034a3124d73c768c991e18e3c239c8c41c9712579eaec1707c4