(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.
(1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr
1.
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und
2.
für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b.
(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156
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