(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere
1.
die Art und Durchführung der Untersuchungen,
2.
die diagnostische Bildqualität,
3.
die physikalisch-technischen Parameter bei der Erstellung der Röntgenaufnahmen,
4.
die technische Qualität,
5.
die Befundung der Röntgenaufnahmen und
6.
die Abklärungsdiagnostik.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine bundesweite Prozess- und Ergebnisevaluation der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen anonymisierte Daten insbesondere über folgende Punkte zur Verfügung gestellt werden:
1.
die Anzahl der untersuchten Frauen,
2.
die Brustkrebsentdeckungsrate,
3.
die Stadienverteilung der entdeckten Mammakarzinome,
4.
den positiven Vorhersagewert der Röntgenaufnahmen zur Früherkennung,
5.
den Anteil der in der Abklärungsdiagnostik untersuchten Frauen und
6.
die mittlere Parenchymdosis.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Durchführung und die Ergebnisse der Qualitätssicherung der Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen durch eine standardisierte elektronische Dokumentation aufgezeichnet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.2.2026 I Nr. 53
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