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§ 7Befundung der Röntgenuntersuchung

Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1.
die Röntgenaufnahmen durch
a)
zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder
b)
eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1
unabhängig voneinander befundet werden und
2.
bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.
Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.
(2) Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
1.
die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und
2.
weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.
Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.2.2026 I Nr. 53

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f78fe6a0c80df33e5fa283274673eb32131ab05223125d29465a8a61511bd25

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