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BrKrFrühErkV

§ 5Anforderungen an die Durchführung der Röntgenuntersuchung

Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor Erstellung der Röntgenaufnahmen
1.
die Einschlusskriterien nach § 1 Absatz 1 im Rahmen der rechtfertigenden Indikation nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes überprüft werden,
2.
eine schriftliche Anamnese der zu untersuchenden Frau erfolgt und
3.
die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, in der Regel vorliegen.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Röntgenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs von jeder Brust jeweils eine Röntgenaufnahme in den folgenden Projektionsebenen erstellt wird:
1.
cranio-caudal und
2.
medio-lateral-oblique.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.2.2026 I Nr. 53

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f78fe6a0c80df33e5fa283274673eb32131ab05223125d29465a8a61511bd25

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