BrKrFrühErkV
§ 5Anforderungen an die Durchführung der Röntgenuntersuchung
- 1.
- die Einschlusskriterien nach § 1 Absatz 1 im Rahmen der rechtfertigenden Indikation nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes überprüft werden,
- 2.
- eine schriftliche Anamnese der zu untersuchenden Frau erfolgt und
- 3.
- die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, in der Regel vorliegen.
- 1.
- cranio-caudal und
- 2.
- medio-lateral-oblique.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.2.2026 I Nr. 53
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR266000018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f78fe6a0c80df33e5fa283274673eb32131ab05223125d29465a8a61511bd25