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BrauMMstrV

§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Fachtechnologie:
a)
Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,
b)
Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Würzebereitung, Gärung, Lagerung und Filtration,
c)
Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke,
d)
berufsbezogene Hygienevorschriften und Reinigungstechniken,
e)
Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,
f)
Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfüllung,
g)
berufsbezogene Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen,
h)
Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung,
i)
berufsbezogene Prozeßautomation,
k)
berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
l)
berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den Betrieb von Schankanlagen,
m)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
n)
berufsbezogene Ernährungslehre;
2.
Biologische und chemisch-technische Betriebs- und Qualitätskontrolle;
3.
Technische Mathematik und Kalkulation:
a)
Flächen-, Körper-, Material- und Gewichtsberechnungen,
b)
Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnungen,
c)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren;
4.
Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ad843c08f334f29b699204861ff19036a94c72b0709348feccd864a0726e965

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