BrauMMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
- 2.
- Durchführen einer biologischen Betriebskontrolle; dabei sind Proben zu entnehmen, zu verarbeiten, zu beurteilen und auszuwerten, ferner ist ein biologisches Präparat anzulegen, ist mit dem Mikroskop zu arbeiten und sind Hefen sowie bierschädliche Keime zu identifizieren,
- 3.
- Durchführen einer chemisch-technischen Betriebskontrolle; dabei sind ein Rohstoff, Brauch-, Betriebs- und Abwässer, Würze und Bier sowie ein alkoholfreies Getränk zu analysieren und zu beurteilen, sind Mälzungsabläufe und Sudprozesse nach vorgegebenen Diagrammen zu beurteilen und sind vorgegebene Gär- und Filtrationsdiagramme sowie Filtrationsberichte zu beurteilen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132900996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ad843c08f334f29b699204861ff19036a94c72b0709348feccd864a0726e965