BrauMäAusbV
§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
- 1.
- Bier, Biermischgetränke, alkoholfreie Biere und alkoholfreie Erfrischungsgetränke herzustellen,
- 2.
- Getränke zu filtrieren, haltbar zu machen und in unterschiedliche Gebinde abzufüllen,
- 3.
- Schankanlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen einschließlich des Zusammenbaus, der Reinigung und der Fehlersuche,
- 4.
- rechtliche Vorschriften einzuhalten und
- 5.
- Energie- und Stoffströme unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit zu steuern.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ceb6ac1e15fca5a2e9fd17f950c59366475b12ccdcdc0a75df4c3a1d3a84b54