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BrauMäAusbV

§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin

(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Bier, Biermischgetränke, alkoholfreie Biere und alkoholfreie Erfrischungsgetränke herzustellen,
2.
Getränke zu filtrieren, haltbar zu machen und in unterschiedliche Gebinde abzufüllen,
3.
Schankanlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen einschließlich des Zusammenbaus, der Reinigung und der Fehlersuche,
4.
rechtliche Vorschriften einzuhalten und
5.
Energie- und Stoffströme unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit zu steuern.
Dabei sind fachliche Probleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathematischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen sowie Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ceb6ac1e15fca5a2e9fd17f950c59366475b12ccdcdc0a75df4c3a1d3a84b54

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