BrauMäAusbV
§ 11Prüfungsbereich Brauprozesse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen,
- 3.
- Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,
- 4.
- Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,
- 5.
- Brauprozesse zu steuern,
- 6.
- Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,
- 7.
- Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,
- 8.
- sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen,
- 9.
- Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,
- 10.
- Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie
- 11.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen.
- 1.
- zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens nach Absatz 3 und
- 2.
- eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle nach Absatz 4.
- 1.
- Schroten,
- 2.
- Maischen,
- 3.
- Läutern,
- 4.
- Würze kochen mit Hopfengabe,
- 5.
- Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben,
- 6.
- Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder
- 7.
- Filtrieren.
- 1.
- die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,
- 2.
- bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie
- 3.
- Parameter bestimmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ceb6ac1e15fca5a2e9fd17f950c59366475b12ccdcdc0a75df4c3a1d3a84b54