BrauMäAusbV
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
- 1.
Aufbereiten von Wasser und
Herstellen von Malzmit 25 Prozent, - 2.
Brauprozesse mit 30 Prozent, - 3.
Betriebstechnik mit 15 Prozent, - 4.
Verfahrenstechnologie mit 20 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ceb6ac1e15fca5a2e9fd17f950c59366475b12ccdcdc0a75df4c3a1d3a84b54