BrauMäAusbV
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
- 1.
- für die Herstellungsprozesse benötigtes Wasser aufzubereiten, Wasseranalysen durchzuführen und mit anfallendem Abwasser umgehen zu können,
- 2.
- Verfahrensschritte für die Malzherstellung und deren technische Umsetzung darzustellen,
- 3.
- Getreide auszuwählen, zu kontrollieren, zu lagern und einzusetzen,
- 4.
- Getreide- und Malzanalysen durchzuführen,
- 5.
- Produktionsabläufe zu kontrollieren und zu dokumentieren,
- 6.
- Parameter mit Einfluss auf die Malzherstellung zu ermitteln und zu bewerten,
- 7.
- Produktionsanlagen zu reinigen und zu desinfizieren,
- 8.
- Arbeitsmittel festzulegen und technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
- 9.
- fachbezogene Berechnungen durchzuführen und
- 10.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ceb6ac1e15fca5a2e9fd17f950c59366475b12ccdcdc0a75df4c3a1d3a84b54