(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zustande gekommen, so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene Entscheidung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen oder eine vorher getroffene gütliche Einigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsgültig geworden ist.
(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26.
(3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger, die unter die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgeorganisationen oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
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