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BRüG

§ 13

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

(1) Ist Umzugsgut in einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen europäischen Ort vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach § 12 schadensersatzpflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. Die Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem der Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1.
ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach § 12 gegeben ist oder
2.
das Umzugsgut am Bestimmungsort zur freien Verfügung des Eigentümers gelangt war.
(3) Eine Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolgeorganisationen nicht.
(4) Die Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs entfällt in dem Umfange, als der Berechtigte Entschädigung von einem anderen Staat erhalten hat. Soweit diese Entschädigung in fremder Währung geleistet wurde, ist sie zu dem am 1. April 1956 gültigen Kurs auf den Schadensersatzbetrag anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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