(1) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Verordnung Nr. 120 Vermögensgegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren, durch eine im Sinne der Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verlorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert worden sind; das gleiche gilt, wenn solche Vermögensgegenstände zunächst von einem Dritten entzogen und alsdann auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind. Eine Schadensersatzpflicht des Rechtsträger besteht nicht, wenn der Rechtsträger nachweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Wertminderung nicht auf seinem Verschulden beruht.
(2) Ein an die in § 1 genannten Rechtsträger durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichteter Geldbetrag ist nicht als feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
(3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren über einen Anspruch nach Absatz 1 ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder ist über diesen Anspruch eine gütliche Einigung zustande gekommen, so steht die Entscheidung oder die gütliche Einigung einer Entscheidung oder einer gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren gleich.
(4) Eine Schadensersatzpflicht der in § 1 genannten Rechtsträger nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolgeorganisationen nicht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
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