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BPräsWahlG

§ 8

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002300959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81b7f027765871dcfa84f5bde194614689d514e3df868c75c09684a6d54d1ac6

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