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BPräsWahlG

§ 10

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002300959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81b7f027765871dcfa84f5bde194614689d514e3df868c75c09684a6d54d1ac6

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