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Art 1

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht

Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ordne ich an:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005969961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4297699d6359b6847a91fda51e6a4c365c709f6f050dda99635c93a664f3cb2

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