(1) Heilfürsorgeberechtigte haben eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin in Anspruch zu nehmen, die oder der die Funktion der Hausärztin oder des Hausarztes übernimmt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle mit eigenem polizeiärztlichen Dienst tätig sind, grundsätzlich durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt medizinisch versorgt. Polizeivollzugsanwärterinnen und Polizeivollzugsanwärter sind verpflichtet, sich in die polizeiärztliche Behandlung zu begeben.
(3) Steht im Fall des Absatzes 2 am Dienstort vorübergehend keine Ärztin der Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei für die Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten zur Verfügung oder liegt ein Notfall vor, so können die Heilfürsorgeberechtigten eine vertragsärztliche Praxis in Anspruch nehmen. Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die Ärztin oder den Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist. Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei im Nachgang über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.
(4) Soweit die Behandlung des Heilfürsorgeberechtigten besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, erfolgt sie auf haus- oder polizeiärztliche Veranlassung durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80
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