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BPolHfV

§ 4Leistungen

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag

(1) Die Heilfürsorge umfasst folgende Leistungen:
1.
Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Vorsorge für Mütter und Väter entsprechend den §§ 20, 20i, 23 bis 24b und 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft entsprechend den §§ 24c bis 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie zusätzlich 200 Euro pro Schwangerschaft für zusätzliche Vorsorge- und Früherkennungsleistungen,
3.
Leistungen zur künstlichen Befruchtung entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
ärztliche und zahnärztliche Behandlung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 55 und 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Versorgung mit Heilmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 32 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 33, 36 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
8.
häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 37 bis 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
9.
Haushaltshilfe entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
10.
Krankenhausbehandlung sowie stationäre und ambulante Hospizleistungen entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 39 und 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
11.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter sowie ergänzende Leistungen zur Rehabilitation entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 40, 41 und 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
12.
Fahrkosten entsprechend § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
13.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entsprechen die Leistungen der Heilfürsorge den Leistungen
1.
der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den hierauf beruhenden, im Rang nachgehenden Regelungen sowie
2.
der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
(3) Grundsätzlich werden die Kosten der Leistungen auf der Grundlage der von den Ersatzkassen getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen.
(4) Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die hierauf beruhenden Regelungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt und keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
(5) In begründeten Einzelfällen kann das Bundespolizeipräsidium im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einer Abweichung von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zustimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2170303fa2151be52fb1e1807ec9a4c6c5f4b791112384ab7e5b9baecbfe13b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (5)
  • § 27a SGB 5Künstliche Befruchtung

    „… iche Vorsorge- und Früherkennungsleistungen, 3. Leistungen zur künstlichen Befruchtung entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. ärztliche und zahnärztliche Behandlung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 55 und 56 des Fünfte …“

  • § 31 SGB 5Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

    „… setzbuch, 5. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 6. Versorgung mit Heilmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 32 und 92 des Fünften Buches Sozialg …“

  • § 38 SGB 5Haushaltshilfe

    „… des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 9. Haushaltshilfe entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 10. Krankenhausbehandlung sowie stationäre und ambulante Hospizleistungen entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit …“

  • § 60 SGB 5Fahrkosten

    „… erbindung mit den §§ 40, 41 und 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 12. Fahrkosten entsprechend § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 13. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. (2) Soweit in dieser Verordnung …“

  • § 75 SGB 5Inhalt und Umfang der Sicherstellung

    „… vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die hierauf beruhenden Regelungen, soweit diese Veror …“