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BPolHfV

§ 3Heilfürsorgekarte

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag

(1) Alle Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte in Form einer elektronischen Gesundheitskarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt.
(2) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2170303fa2151be52fb1e1807ec9a4c6c5f4b791112384ab7e5b9baecbfe13b

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