Zum Gesetzesinhalt

BPolBG

§ 9Stellenvorbehalt

Bundespolizeibeamtengesetz

Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113570976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bdb88e830941a95d1e639ee2b678c70a0618b922dcab1b0984d4fac74b9af8a

XML-Quelle beim Herausgeber