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BPolBG

§ 10Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung

Bundespolizeibeamtengesetz

(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113570976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bdb88e830941a95d1e639ee2b678c70a0618b922dcab1b0984d4fac74b9af8a

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