Zum Gesetzesinhalt

BPolBG

§ 11Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen

Bundespolizeibeamtengesetz

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113570976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bdb88e830941a95d1e639ee2b678c70a0618b922dcab1b0984d4fac74b9af8a

XML-Quelle beim Herausgeber