BOKraft
§ 20Beschriftung
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
- 1.
- auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
- 2.
- die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
- a)
- an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
- b)
- die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015730975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e595f70fdd93099c3537b63ec9f8bdfdb35ecb144aa41dd226706258d85a559