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BOKraft

§ 19Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015730975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e595f70fdd93099c3537b63ec9f8bdfdb35ecb144aa41dd226706258d85a559

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