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BNotO

§ 7bSchriftliche Prüfung

Bundesnotarordnung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten. Sie kann elektronisch durchgeführt werden.
(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden nacheinander bewertet. Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfenden vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Können sich die Prüfenden bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfender; er kann sich für eine der beiden Bewertungen entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
(3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001910937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 12 NotFVBewertung der Aufsichtsarbeiten

    „… timmten Prüfenden zu. Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.“