BNDG
§ 65cKontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
- 1.
- verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen durchführen und
- 2.
- Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in den Räumen vorhandenen Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029790990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff897ae91d80b063052d62312a85ddbfb07a59b4110965bb7cb8a5ab3dc0deb