BNDG
§ 65aMaßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
- 1.
- Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Verschlusssachen auszubringen, zu zerstören, zu verändern, zu verarbeiten, zu kopieren, unbrauchbar zu machen oder Sabotagehandlungen vorzunehmen, in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt eingebracht werden oder
- 2.
- Verschlusssachen aus Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt ausgebracht werden.
- 1.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes,
- 2.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer inländischer oder ausländischer öffentlicher Stellen, die sich in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes aufhalten, und
- 3.
- anderen Personen, die sich mit Erlaubnis des Bundesnachrichtendienstes in seinen Dienststellen aufhalten.
- 1.
- den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen,
- 2.
- die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie
- 3.
- deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029790990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff897ae91d80b063052d62312a85ddbfb07a59b4110965bb7cb8a5ab3dc0deb