(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.
(2) Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mitgliedern besetzt sind. Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger als zwei Jahre unverändert bleiben. Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.
(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Kammern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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