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BNDG

§ 48Amtsbezeichnungen

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029790990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff897ae91d80b063052d62312a85ddbfb07a59b4110965bb7cb8a5ab3dc0deb

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