BNDG
§ 42Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
- 1.
- der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4),
- 2.
- der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7),
- 3.
- der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,
- 4.
- der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und
- 5.
- der Übermittlung von Daten nach den §§ 11d und 11g in Verbindung mit § 11d.
- 1.
- der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,
- 2.
- einer Zweckänderung nach § 11b Absatz 5, § 11c Absatz 3, § 11e Absatz 4 und § 11f Absatz 3,
- 3.
- der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und
- 4.
- der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
- 1.
- der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und deren Verlängerung und
- 2.
- der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8 in Verbindung mit § 29 Absatz 8 sowie nach § 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.
- 1.
- der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,
- 2.
- einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und
- 3.
- der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029790990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff897ae91d80b063052d62312a85ddbfb07a59b4110965bb7cb8a5ab3dc0deb