(1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes
1.
eine Geschäftsordnung und
2.
eine Verfahrensordnung.
Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. Über die Geschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Entscheidungen über die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.
(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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