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BMWSBBBRBeamtZustAnO

§ 8Befugnis zur Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und zusätzlicher Qualifikationen

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

(1) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis übertragen, nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und nach § 28 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über zusätzliche Qualifikationen zu entscheiden.
(2) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis für die Anerkennung nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, dass ein Urlaub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1040A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f85273b8ff411609d18fab448faa160a41a81600cdebdf23e8c96c737279d96

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