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BMVgVFAPrV

§ 23Wiederholung der Abschlussprüfung

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zweimal wiederholt werden. Es gelten die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Abschlussprüfung an, zur Wiederholung der Abschlussprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung zu übernehmen.
(3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung nach § 6 wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0890A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6

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