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§ 3Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
- 1.
- die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
- 2.
- die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
- 3.
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C70A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9aff966196331c6418c37c8351336b5fd82fc05fed07bf16149fa85e8e3ed1d7