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§ 2Vertretungsbefugnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C70A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9aff966196331c6418c37c8351336b5fd82fc05fed07bf16149fa85e8e3ed1d7

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