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BMVgBGebV

§ 3Zeitgebühren

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich

Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten
1.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundeswehr die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 und
2.
für den Zeitaufwand von Soldatinnen und Soldaten die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 3.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10C0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56e8fa233611d0316e371c4c215194c3f31187a3c410dd27d7f0fe00944ce0a7

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