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BMVBVerfPAktV

§ 1Anlegung, Führung oder Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung oder Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr

Die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0680A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc2a82d1beef600fbec451fb61626fe5293b62b43f6cea2c7895bc79c6100f11

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