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BMG

§ 46Gruppenauskunft

Bundesmeldegesetz

(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
1.
Geburtsdatum,
2.
Geschlecht,
3.
derzeitige Staatsangehörigkeit,
4.
derzeitige Anschriften,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Alter,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
derzeitige Anschriften und
8.
gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108410013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496a03e1c168b24ee58c6bb84e16d1f4bee6f075fe7ec0ff0d6015399c5f717f

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