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BMG

§ 45Erweiterte Melderegisterauskunft

Bundesmeldegesetz

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
1.
frühere Namen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
frühere Anschriften,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108410013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496a03e1c168b24ee58c6bb84e16d1f4bee6f075fe7ec0ff0d6015399c5f717f

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