BMG
§ 40Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
- 1.
- die abrufberechtigte Stelle,
- 2.
- die abgerufenen Daten,
- 3.
- den Zeitpunkt des Abrufs,
- 4.
- das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,
- 5.
- den Anlass des Abrufs,
- 6.
- die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und
- 7.
- die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).
- 1.
- zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und
- 2.
- statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,
- 2.
- die Art der Dienstleistung,
- 3.
- die abgerufenen Daten und
- 4.
- den Zeitpunkt des Abrufs.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496a03e1c168b24ee58c6bb84e16d1f4bee6f075fe7ec0ff0d6015399c5f717f