(1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:
1.
hinsichtlich des Namens
a)
der Familienname und mindestens ein Vorname,
b)
ein früherer Name und mindestens ein Vorname,
c)
der Ordensname oder
d)
der Künstlername sowie
2.
zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
a)
eine Anschrift oder
b)
ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:
aa)
Straße,
bb)
Geburtsdatum,
cc)
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
dd)
Geschlecht,
ee)
Sterbedatum,
ff)
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
(2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:
1.
die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
2.
alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.
Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
(4) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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