BMG
§ 11Auskunftsbeschränkungen
- 1.
- eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 und 2 erfolgt ist,
- 2.
- eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder
- 3.
- die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist.
- 1.
- soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
- 2.
- wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen,
- 3.
- soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder
- 4.
- wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, weil
- a)
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679, die in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden würde,
- b)
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde,
- c)
- die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
- d)
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
- 1.
- den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
- 2.
- den Staatsanwaltschaften,
- 3.
- den Amtsanwaltschaften,
- 4.
- den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 5.
- dem Bundesnachrichtendienst,
- 6.
- dem Militärischen Abschirmdienst,
- 7.
- dem Zollfahndungsdienst,
- 8.
- den Hauptzollämtern oder
- 9.
- den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496a03e1c168b24ee58c6bb84e16d1f4bee6f075fe7ec0ff0d6015399c5f717f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1758 BGBOffenbarungs- und Ausforschungsverbot
„… nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen, 3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kinde …“